Der Baubeginn sei ein Tag zu spät begonnen worden. Für Ida Renggli bedeutete dies, mehr als sechs Jahre mit dem eigentlichen Baubeginn zu warten. Erst als ihr Anwalt seine letzte Waffe einsetzte,
nämlich den Beobachter einzuschalten, begann sich die Luzerner Verwaltung eines Besseren zu besinnen. Allerdings bedurfte es zwischendurch noch einer gehörigen Rüge durch das Bundesgericht. Und
dies nicht nur einmal. Nein, drei Luzerner Entscheide wurden vom Bundesgericht als willkürlich eingestuft. Was ist passiert? Der Gemeinderat Weggis bewilligte am 28. Oktober 1970 auf dem
Rainhofgelände den Bau eines Terrassenhauses. Die drei nachbarlichen Einsprecher gaben sich Mitte Januar 1971 damit zufrieden, dass Ida Renggli auf das oberste Geschoss des Neubaus verzichtete
und zogen ihre Einsprachen zurück. Die Post der zurückgezogenen Einsprachen erhielt die Gemeinde am 18. Januar 1971. Im Herbst 1971 reichte die Bauherrin ein Gesuch um Verlängerung der
Baubewilligung ein, da das Baugewerbe überlastet war. Der Gemeinderat lehnte es ab mit der Begründung, das Gesuch sei ohnehin bis Januar 1972 gültig. Am 12. Januar 1972 begann der Abbruch des
Bauernhauses, in welchem die Bauherrin bis zu jenem Datum bewohnt hatte. Die Nachbarn, welche die Einsprachen einvernehmlich zurückgezogen hatten, reklamierten nun jedoch bei der Gemeinde, dass
der Baubeginn zu spät begonnen worden sei. Der Bau müsse eingestellt werden. Auch wenn der Gemeinderat dieses Begehren abgelehnt hatte, so trat der Regierungsrat des Kantons Luzern auf den Rekurs
der Nachbarn ein. Im Dezember 1977 endet der Beobachter in seinem Artikel „Üble Willkür und Verschleppung“ mit der Frage, ob Ida Renggli wohl nochmals vor Bundesgericht gehen müsse.
Inventarnummer 12929, K081 / KB